Bösartige Schilddrüsenerkrankungen (Karzinome), bei denen eine Operation notwendig ist
- Differenzierte Karzinome
- Papilläres Schilddrüsenkarzinom
- Follikuläres Schilddrüsenkarzinom
- Medulläres Schilddrüsenkarzinom
- Undifferenziertes Karzinom
- Wiederaufgetretene Tumore (Schilddrüsenkarzinomrezidiv)
- Tumorabsiedlungen in den Lymphknoten (Lymphknotenmetastasen)
- gleichzeitig mit dem Tumor auftretend
- später aufgetretene, sog. Lymphknotenrezidive
- Vererbliches Schilddrüsenkarzinom (Medulläres Schilddrüsenkarzinom bei MEN)
Mögliches, bzw. durchführbares Ausmaß der Operationen bei bösartigen Schilddrüsenerkrankungen
- Vollständige Entfernung der Schilddrüse
- Mitentfernung der Lymphknoten je nach Art und Größe des Tumors, bzw. Lymphknotenbefall
- direkt neben der Schilddrüse
- seitlich am Hals
- systematisch
- selektiv
- mit Eröffnung des Brustbeines
- Ggf. Teilentfernung befallener Nachbarorgane
- Blutgefäße (ggf. Ersatz)
- Luftröhre (mit Deckung des Defektes)
- Speiseröhre
- Knochen (Schlüsselbein, Brustbein)
- Prophylaktische vollständige Entfernung der Schilddrüse (meist im Kindesalter)
- bei vererblichem medullärem Schilddrüsenkarzinom (siehe auch spezielle Therapiemethoden)