• Spenden sind Drittmittel, die unabhängig von einer zu erbringenden Gegenleistung zugewandt werden und daher für den Spender steuerlich abzugsfähig sind. Für Spenden werden in der Drittmittelverwaltung gesonderte Kostenstellen geführt. Eine Vermischung von Spenden mit Drittmitteln aus Forschungsverträgen oder Zuwendungen ist nicht zulässig. Spenden für Vereine und Gesellschaften, die ihre Tagungen, Kongresse und Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Klinikums oder der Fakultät durchführen, dürfen nicht auf den Konten des Klinikums oder der Fakultät verwaltet werden.
     
  • Spenden von Firmen, Instituten oder Privatpersonen an die medizinische Fakultät müssen mindestens einen der nachfolgend genannten gemeinnützigen Zwecke verfolgen:
    • Unterstützung von Forschung und Lehre
    • Aus- und Weiterbildung
       
  • Bei Spenden sind die gleichen Kriterien zu beachten wie bei projektbezogenen Drittmitteln. Insbesondere darf die Annahme von Spendengeldern weder direkt noch indirekt zu einer Begünstigung des Spenders führen. Die Annahme von Spenden soll abgelehnt werden, wenn die Sorge/der Verdacht besteht, dass auf Seiten des Spenders eine solche Begünstigung erwartet wird.
     
  • Die Spendenvereinbarung ist vor der Annahme der Spende dem Dekan zur Gegenzeichnung vorzulegen. Dem Dekan müssen dabei alle relevanten Umstände offengelegt werden, die er für seine Entscheidung über die Annahme einer Spende benötigt (z.B. Beziehung zum Spendengeber, Möglichkeit der Einflussnahme auf etwaige Umsatzgeschäfte).
     
  • Die Verwaltung von Spenden erfolgt durch die Drittmittelverwaltung. Diese stellt nach Eingang der Spende auf Wunsch eine entsprechende Spendenbescheinigung aus.
     
  • Spenden auf eigene Privatkonten sowie „Sozialspenden“ (z. B. zur Unterstützung von Jubiläen, Betriebsausflügen, Weihnachts- und Geburtstagsfeiern) sind unzulässig.
     
  • Sind die Spenden auf einen bestimmten Zweck festgelegt worden, so muss die Verwendung der Gelder im Rahmen dieser Zweckbindung bleiben.
     
  • Bei Sachspenden ist zu gewährleisten, dass hierdurch keine Folgekosten entstehen.
     
  • Die Verwendung von Spendengeldern hat zeitnah zu erfolgen, i.d.R. spätestens zwei Jahre nach Spendeneingang, sofern der Zuwender nichts Anderes festgelegt hat.