Der Aufgabenbereich des Betriebsärztlichen Dienstes umfasst die betriebsärztliche Betreuung der Mitarbeiter des Universitätsklinikums Halle (Saale).
Grundlage der betriebsärztlichen Tätigkeit sind staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften. Die Aufgaben der Betriebsärzte sind u. a. im § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes definiert und dienen der Prävention, d. h. der Verhinderung von Unfällen, arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufserkrankungen sowie dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
- Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Einstellungsuntersuchungen
- Durchführung von Impfungen und Blutentnahmen
- Beratung und Überwachung von Nadelstich- und Schnittverletzungen
- Beratung bei arbeitsplatzbezogenen gesundheitlichen Problemen
- Beratung zum Hautschutz
- Beratung zum Mutterschutzgesetz
- Beratung zu Berufserkrankungen oder Verdachtsmeldung
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Suchtprävention
Mit Aufnahme Ihrer Tätigkeit am Universitätsklinikum Halle (Saale) ist eine Einstellungsuntersuchung vorgesehen. Der Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung und das Impfangebot sind auf Ihre künftige Gefährdung zugeschnitten.
Bitte denken Sie daran, Ihre Impfdokumente (auch alte Impfausweise) und Ihren Einstellungsbogen (bekommen Sie von der Personalabteilung ausgehändigt) mitzubringen.
Die Terminvereinbarung erfolgt über die Betriebsarztambulanz Tel.: 0345 557 2316. Im Interesse eines zügigen Ablaufes bitten wir um pünktliches Erscheinen. Sollten Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir um baldmöglichste Absage.
Für schwangere Mitarbeiterinnen gelten besondere Schutzbestimmungen nach Mutterschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften (z.B. Strahlenschutzgesetz). Schwangere und Vorgesetzte können Beratung und Hilfestellung bei der Umsetzung dieser Schutzbestimmungen durch den Betriebsärztlichen Dienst wahrnehmen.
Ausführliche Informationen zum Mutterschutz und der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen sowie der Umsetzung der spezifischen Schutzbestimmungen finden Sie in der SOP „Vorgehensweise für schwangere/stillende Mitarbeiterinnen und deren Dienstvorgesetzte“ im Intranet.
Gemäß der Bildschirmarbeitsplatzverordnung § 6 Abs. 2 sind den Beschäftigten im erforderlichen Umfang die Kosten für spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen zu erstatten, wenn die Ergebnisse der Untersuchung und des Sehvermögens ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
Weitere Informationen finden Sie in der Dienstanweisung „Bezug von Sehhilfen für Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen“ im Intranet.
Bitte vereinbaren Sie für den erforderlichen Sehtest einen Termin in der Betriebsarztambulanz unter der Telefonnummer 0345 557 2316.
Nach Verletzungen und Kontaminationen mit potentiell infektiösem Material wenden Sie sich bitte zur Erstversorgung und Unfallaufnahme an die Zentrale Notaufnahme. Weitere Informationen finden Sie in der SOP „Verhalten bei Arbeitsunfällen mit Infektionsrisiko“ im Intranet.
Über das nachfolgende Vorgehen mit Blutuntersuchungen werden wir Sie schriftlich nach Eingang der Laborwerte informieren.