Neue Sprechzeiten ab 01. Oktober 2024
Sprechzeiten vor Ort, Magdeburger Straße 8
Dienstag 10.00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Telefonsprechzeiten:
Mittwoch 10:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 13:00 – 15:00 Uhr
Beratung durch das Studiendekanat
ERASMUS-Beauftragter der Medizinischen Fakultät
Kontakt:
Tel: 0345 557 1686
Fax: 0345 557 1835
E-Mail: sekr.pharmatox@medizin.uni-halle.de
► Weitere Informationen finden Sie im StudIP in der Veranstaltung: „ERASMUS + Studium/ Praktika im Ausland".
Seit dem 01.01.2018 gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) auch für Studentinnen. Ziel des MuSchG besteht im Schutz der werdenden Mutter sowie des ungeborenen Kindes vor Gesundheitsgefährdungen, die sich im Studium, bspw. in Kursen oder Praktika, ergeben können.
Das MuSchG sieht Schutzfristen von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung vor (12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder der Geburt von Kindern mit einer Behinderung). Bei vorzeitigen Geburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um die Zeitspanne, um die die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt wurde. Innerhalb dieser Fristen besteht ein relatives Studien- und Prüfungsverbot nach §3 MuSchG, d.h. Sie dürfen nicht an Lehrveranstaltungen, Prüfungen oder Praktika teilnehmen, es sei denn Sie erklären schriftlich Ihren Verzicht auf diese Schutzfrist. Verzichten Sie auf die Schutzfrist nach dem MuSchG, gelten weiterhin die gleichen Bestimmungen wie für schwangere und stillende Studentinnen außerhalb der Mutterschutzfristen.
Die Erklärung zum Verzicht auf die Schutzfristen vor oder/und nach der Geburt kann jederzeit widerrufen werden! Im Falle von Prüfungen gelten ab Beginn der Prüfung allerdings die Regelungen zur Prüfungsfähigkeit, d.h. hat eine Prüfung begonnen, kann der Verzicht auf die Schutzfrist nicht mehr mit Wirksamkeit für die betreffende Prüfungsleistung widerrufen werden. Nähere Informationen dazu hat das Studiendekanat für Sie im Informationsblatt für schwangere und stillende Studentinnen zusammengefasst.
Darüber hinaus sieht die Neufassung des MuSchG verschiedene Freistellungsregelungen vor. So sind schwangere Studentinnen für (Vorsorge-) Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§7 Abs. 1 MuSchG) freizustellen. Ebenso sind studierende Mütter während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen (§7 Abs. 2 MuSchG). Auch ist sicherzustellen, dass schwangere und stillende Frauen ihre Tätigkeit, sofern erforderlich, kurz unterbrechen und sich während dieser Pausen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen können (§9 Abs. 3 MuSchG). Die konkrete Umsetzung dieser Freistellungsregelungen innerhalb der verschiedenen Studiengänge an der Medizinischen Fakultät erfragen Sie bitte im Studiendekanat bzw. direkt bei der jeweiligen Lehrkraft.
Damit die nach dem MuSchG notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, sollten schwangere Studentinnen möglichst frühzeitig im Studiendekanat ihre Schwangerschaft anzeigen und einen Beratungstermin vereinbaren.
Vom Studiendekanat erhalten Sie detaillierte Informationen zu Ihrem individuellen weiteren Studienverlauf, u.a.
- zu Anpassungsmaßnahmen für Kurse oder Prüfungen, die ohne entsprechende Anpassungen potenzielle Gefährdungen für Mutter und (ungeborenes) Kind darstellen würden
- zu Kursen, die Schwangere bzw. Stillende nicht besuchen dürfen
- zur Verfügbarkeit von alternativen Kursen oder Prüfungsleistungen für schwangere und stillende Studentinnen.
Zur Vorbereitung der individuellen Beratung durch die Mitarbeiterinnen im Studiendekanat empfiehlt es sich, das Formular zur Anzeige einer Schwangerschaft bereits im Vorfeld des Beratungstermins an das Studiendekanat zu schicken.
Der Betriebsärztliche Dienst der MLU bietet Ihnen eine umfassende persönliche Beratung zu Schwangerschaft und Mutterschutz. Bei bestehendem Kinderwunsch können Sie hier auch Ihren Impfstatus überprüfen und ggf. Auffrischungsimpfungen durchführen lassen. Vereinbaren Sie dazu einen Termin unter 0345 557 1829.
Gefahren und potenziell gefährdende Tätigkeiten
Werdende und stillende Mütter dürfen keinen Studien- oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt werden, die mit besonderen Gefahren für ihre Gesundheit oder die ihres Kindes einhergehen. Eine Übersicht potenziell gefährdender Tätigkeiten finden Sie hier.
Unter Beachtung der Vorschriften des MuSchG haben die Hochschulen die Studienbedingungen hinsichtlich potenzieller Gefährdungen für Mutter und ungeborenes Kind zu prüfen und ggf. notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Die Gefährdungsbeurteilungen für Lehrveranstaltungen im 1.-10. Semester der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden von der verantwortlichen Lehrkraft erstellt und der Schwangeren im Beratungsgespräch durch das Studiendekanat übergeben. Grundlage bildet dabei jeweils die Einschätzung der Lehrenden hinsichtlich des Gefährdungsgrades der jeweiligen Lehrveranstaltungen. Gleiches gilt für die Studiengänge Evidenzbasierte Pflege und Gesundheits- und Pflegewissenschaft.
Für schwangere bzw. stillende Studentinnen im PJ müssen die Gefährdungsbeurteilungen durch die ausbildenden Ärztinnen und Ärzte des jeweiligen Lehrkrankenhauses erfolgen. Näheres dazu erfahren Sie im Studiendekanat.
Entsprechend ihrem jeweiligen Inhalt können die Gefährdungsbeurteilungen mit folgenden Konsequenzen verbunden sein:
- Anpassung der Studien- bzw. Prüfungsbedingungen zur Behebung des Gefährdungspotenzials
- Angebot alternativer Kurse bzw. Prüfungsleistungen ohne Gefährdungspotenzial
- Freistellung vom jeweiligen Kurs bzw. der jeweiligen Prüfung (sofern 1. und 2. nicht möglich)
Sofern eine Anpassung der Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Bereitstellung alternativer Kurse bzw. Prüfungen nicht möglich sind, umfasst die Fürsorgepflicht der Ausbildungsstätte den Ausschluss schwangerer und stillender Studentinnen von Tätigkeiten mit konkreter Gesundheitsgefährdung, auch wenn dadurch das Erreichen des Semesterzieles infrage gestellt wird. Bitte wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen im Studiendekanat. In der Regel finden Sie gemeinsam eine Möglichkeit, die Aufgaben im Rahmen Ihres Studiums so (um-) zu organisieren, dass Sie Ihr Studienziel ohne größere Verzögerungen erreichen können.
Bei Studienunterbrechung wird ein individueller Studienablauf vereinbart.
- Antrag Beurlaubung ⇒ über das Immatrikulationsamt