- Prüfung der Forschungsverträge
- Prüfung hinsichtlich Vollkostenkalkulationspflicht
- Juristische Beratung der Fakultätsleitung und der Einrichtungen
- Prozessvertretung
- Leitung der Qualitätssicherungseinheit der Medizinischen Fakultät
- Qualitätsmanagement und -sicherung klinischer Studien
Weitere Informationen
Im Folgenden sind unterschiedliche Dokumente zusammengestellt, welche die rechtliche Grundlage für die Forschung an der Medizinischen Fakultät bilden. Einige Unterlagen lassen sich nur aus dem Intranet der Medzinischen Fakultät abrufen.
- Auszug aus dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) (Abschnitt 4 - Forschung)
- Drittmittelrichtlinie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (veröffentlicht im Amtsblatt 17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 2)
- Satzung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Satzung der Ethik-Kommission
- Beschaffungsrichtlinien für die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Ordnung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- Nebentätigkeit (Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten im Land Sachsen-Anhalt, Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt)
Anmerkung: Nebentätigkeitsanzeigen bzw. -anträge sind direkt an das UKH zu richten.
Medizinische Fakultät:
- Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR)
Universitätsklinikum:
- Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)
Drittmittel sind Mittel, die zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Lehre zusätzlich zum regulären Hochschulhaushalt (Grundausstattung) von öffentlichen oder privaten Stellen ein-geworben werden. Drittmittel können der Hochschule selbst, einer ihrer Einrichtungen (z.B. Fakultäten, Fachbereiche, Institute) oder einzelnen Wissenschaftlern im Hauptamt zur Verfügung gestellt werden. In der Hochschulfinanzstatistik werden aber grundsätzlich nur solche Mittel erfasst, die in die Hochschulhaushalte eingestellt bzw. die von der Hochschule auf Verwahrkonten verwaltet werden. (Quelle)
Weiterhin verweisen wir auf drei höchstrichterliche Entscheidungen im Drittmittelrecht. Die Urteile findet man unter www.bundesgerichtshof.de.
- BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - LG Heidelberg (Der Tatbestand der Vorteilsannahme)
- BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01 - LG Ulm (Zur Abgrenzung der Bestechlichkeit von der Vorteilsannahme bei der Einwerbung von Drittmitteln (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 -).
- BGH, Urteil vom 25. Februar 2003 - 5 StR 363/02 (Der Tatbestand der Vorteilsannahme)